Neuerung – Quotelung
16. Februar 2010Das Thema Quotelung in der Kaskoversicherung wird immer dann in den Focus rücken, wenn ein Kraftfahrer grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Dadurch wird nach neuem Recht, das alte, verbraucherunfreundliche „Alles oder nichts Prinzip“ abgeschafft.
Nun wurde für mehrere Beispielfälle, eine Empfehlung zur Kürzung der Entschädigung als Orientierungshilfe gegeben. Ob Streitfälle vor Gericht dadurch wirklich einfacher werden sei einmal dahin gestellt, da die empfohlenen Kürzungen von 0 bis 100% differieren.
Für Situationen die beim Kraftfahrer immer wieder für Unmut sorgen, lässt sich aber auch schon im Vorfeld Sorge tragen. Denn mit den Kfz-Versicherungen können auch Tarife abgeschlossen werden, die selbst bei grober Fahrlässigkeit zu 100 Prozent leisten.
Hiervon ausgenommen sind aber in jedem Falle, Fahrten unter Alkohol ab 0,5 Promille und/oder Drogeneinwirkung.
Für den Bereich Haftpflichtversicherung gilt aber, dass diese in jedem Falle die Opfer entschädigen muss. Der Versicherer ist dann jedoch berechtigt, den grob fahrlässig Handelnden in Regress zu nehmen. Auch hier soll dann der neue „Goslarer Orientierungsrahmen“ als Anhaltspunkt für die Entschädigungsquote gelten.
Im Zuge dieser Neuerungen empfiehlt sich einmal mehr, eine gute Rechtsschutzversicherung um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
